Satzung: 1. Judoclub Langerwehe e.V. 1976
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§1 Name und Sitz
- a) Name: Der Verein führt den Namen 1.Judoclub Langerwehe e.V. 1976
Sitz: Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Langerwehe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen.
Er wurde im März 1976 gegründet. - b) Der Verein kann sich in mehrere Abteilungen aufgliedern.
§2 Zweck
Der Verein bezweckt, seine Mitglieder in Budo-Sportarten zu unterweisen, dabei körperliche und sportliche Leistung zu fördern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung der Bodo-Sportarten, sowie der Förderung der körperlichen und sportlichen Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Aufnahme in den Verein und Beginn der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich, die bei Minderjährigen auch die Unterschrift des Erziehungsberechtigten tragen muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Bei Ablehnung brauchen keine Gründe genannt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor der Bezahlung der Aufnahmegebühr, es sei denn, dass gemäß §7 Stundung oder Erlass bewilligt ist.
§5 Mitgliedschaft
Die weiblichen und männlichen Mitglieder sind gleichberechtigt.
Die weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins unterscheiden sich:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Inaktive Mitglieder
e) Mitglieder
f) Vereinsorgane bei mehreren Abteilungen g) Vereinsorgane bei einer Abteilung
h) Hauptabteilung
zu a) Ordentliche Mitglieder
Als ordentliches Mitglied kann jeder Unbescholtene aufgenommen werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen und -versammlungen teilzunehmen. Sie haben beratende und beschließende Stimme. (Ausnahme §8). Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, sich nach bestem Können und Wissen einzusetzen und den satzungsgemäß vorgesehenen Beitrag zu entrichten.
zu b) Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentlichen Mitglieder, jedoch haben sie nur beratende, keine beschließende Stimme. Dafür hat ein Elternteil der jugendlichen Mitglieder Stimmrecht, auch wenn sie keine Vereinsmitglieder sind, zusätzlich haben beide Elternteile Rederecht auf allen Versammlungen.
zu c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden, wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Vereinszwecke, auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, ernannt. Zu dem Beschluss ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragsleistungen befreit und sind genauso wie ordentliche Mitglieder zu behandeln.
zu d) Inaktive Mitglieder
Inaktive Mitglieder üben innerhalb des Vereins keinen Sport aus. Ansonsten sind inaktive Mitglieder wie ordentliche Mitglieder zu behandeln.
zu e) Mitglieder
In den Vorstand können jedoch nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
zu f) Vereinsorgane bei mehreren Abteilungen
Vereinsorgane für den Gesamtverein sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vereinsorgane für die Abteilungen sind der Abteilungsvorstand und die Abteilungsversammlung.
zu g) Vereinsorgane bei einer Abteilung
Hat der Verein nur eine Abteilung sind Abteilungsvorstand und Gesamtvorstand in Personalunion bestimmt.
zu h) Hauptabteilung
Die Judoabteilung behält in allen Belangen die Majorität, gleich 2/3 Mehrheit. Sie stellt, soweit es möglich ist, den Hauptvorstand mit Ausnahme: bei mehreren Abteilungen (§9 Abs. 2 b)
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist, kann ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied auch bei Schädigung des Zwecks oder Ansehens des Vereins. Antrag auf Ausschluss eines Mietgliedes kann der Vorstand oder mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter Darlegung der Gründe stellen. Über den entscheidet der Vorstand, wobei dem Auszuschließenden ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist. Zum Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit im Vorstand erforderlich. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ein Widerspruch des Ausgeschlossenen ist bei der Jahreshauptversammlung möglich. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat des Ausschlusses. Dem Ausgeschlossenen dürfen bei seinem Ausscheiden nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und der gemeine Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurückerstattet werden.
a) schriftliche Kündigung
Die schriftliche Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand muss per Einschreiben bis zum 30.11. des Jahres dem Vorstand vorliegen.
§7 Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird jährlich auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass bewilligen. Es soll damit erreicht werden, dass auch finanzschwache Mitglieder den Judosport betreiben können. Beiträge, Aufnahmegebühr und Spendengelder sind für den Vorstand frei verfügbar, soweit es sich um Ausgaben im Sinne des Judosports handelt und dem Wohle des Vereins dient. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
§8 Stimmrecht
Das beschließende Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate im Rückstand ist, es sei denn, dass laut §7 Stundung bewilligt wurde. Das Stimmrecht erlischt bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein (siehe auch §5)
§9 Vorstand und Wahl des Vorstandes
1. Abteilungsversammlungen
a) Die Vorschriften zur Mitgliederversammlung sind analog anzuwenden.
b) Hat der Verein nur eine Abteilung, ist die Mitgliederversammlung gleichzeitig Abteilungsversammlung.
2. Die Vorstände bei mehreren Abteilungen
zu a) Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen:
dem oder der 1. Vorsitzenden
dem oder der 2. Vorsitzenden
dem oder der 2. Geschäftsführer/-in
dem oder der Kassierer/-in (für alle Kassen)
den gewählten Abteilungsvorständen (geborene Mitglieder)
dem Geschäftsführer der Abteilung Judo als 2. Geschäftsführer und
einem Beisitzer, um den Vorstand zu einer ungeraden Zahl aufzufüllen
zu b) Die Abteilungsvorstände bestehen mindestens aus:
dem oder der Abteilungsleiter/-in (gleichzeitig Mitglied des Vereinsvorstandes)
dem oder der Abteilungsgeschäftsführer/-in in der Abteilung Judo (gleichzeitig 2. Geschäftsführer/-in)
dem Hauptvorstand
dem oder der Sportwart/-in
dem Jugendwart
der Jugendwartin
3. Der Vorstand bei einer Abteilung
dem oder der Vorsitzenden
dem oder der Geschäftsführer/-in
dem oder der Kassierer/-in (für alle Kassen)
erweiterter und nicht notwendig Vorstand
dem oder der Sportwart/-in
dem oder der Jugendwart/-in
dem oder der Schriftführer/-in
4. Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB Der Vorstand i. S. von §26 BGB ist Vorsitzende/r Geschäftsführende/r f Kassierer/-in
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/-n und den/die Geschäftsführer/-in oder die/den Vorsitzende/-n und den/die Kassierer/-in oder den/die Geschäftsführer/-in und den/die Kassierer/-in gemeinsam vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre und zwar geheim und für jedes Amt gesondert. Wenn jedoch nur ein einziger Vorschlag für das Amt zur Wahl steht, ist auch die Wahl durch Handzeichen möglich. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit, wird eine solche nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.
6. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 100,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.
7. Der Vorstand arbeitet ausschließlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
§10 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorsitzende hat den Verein nach außen hin und innerhalb zu repräsentieren. Er führt und leitet den Verein nach bestem Wissen und Können.
- Der Geschäftsführer zeichnet vollverantwortlich für den schriftlichen Verkehr und übernimmt im Verhinderungsfalle des Kassenwartes dessen Obliegenheiten. Er ist voll verantwortlich für alle geschäftlichen Abwicklungen des Vereins.
- Der Kassenwart erledigt die Kassenangelegenheiten, zieht die Beiträge und Gebühren ein und hat hierüber Buch zu führen.
Der Aufforderung des Vorstandes zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände hat der Kassenwart innerhalb von 14 Tagen nachzukommen. - Der Sportwart hat dafür zu sorgen, dass der Sportbetrieb des Vereins ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er führt die Mitgliederkartei. Weiterhin hat der Sportwart für den ordnungsgemäßen Zustand der Sportgeräte zu sorgen. Im Verhinderungsfalle wird der Sportwart in allen Belangen durch den Trainer vertreten.
- Der Jugendwart hat die Jugendlichen des Vereins bei Wettkämpfen und Veranstaltungen zu betreuen. Weiterhin ist der Jugendwart unterstützend für den Sportwart tätig. Im Verhinderungsfalle des Jugendwartes übernimmt der Sportwart dessen Obliegenheiten.
- Der Pressewart hat die Aufgabe die Vereinserfolge und Aktivitäten in den öffentlichen Organen zu publizieren.
§11 Kassenprüfer
- Zu Kassenprüfern können nur solche Mitglieder gewählt werden, die vom Vorstand unabhängig sind. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Jahres, den Geschäftsführer und den Kassenwart zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsgemäßen Führung und vom vorhanden sein sämtlicher Vermögenswerte zu überzeugen. Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorsitzenden zur Stellungnahme und von diesem, sofern sie wesentlich sind, dem Vorstand und der außerordentlichen Versammlung zu unterbreiten. Die Kasse ist von mindestens einem Kassenprüfer zu prüfen.
- Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
§12 Versammlungen
a) Zu Beschlussfassungen von Vereinsangelegenheiten werden Jahreshauptversammlungen und außerordentliche Versammlungen abgehalten.
Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden (Datum des Poststempels).
Dieselben müssen auf die Tagesordnung gesetzt und auch behandelt werden, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann kein Beschluss gefasst werden, es sei denn, dass ein Dringlichkeitsantrag gestellt wird. Unter dem Punkt „Verschiedenes“ können keine Anträge oder Beschlussfassungen gestellt werden. Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen werden. Beschlüsse werden, mit Ausnahme eines anderslautenden Paragraphen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl erfolgen. Wird auch hier Stimmengleichheit erzielt, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Über einen Punkt kann im Laufe der Versammlung nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss während der Versammlung mündlich oder innerhalb 14 Tage schriftlich Einspruch erhoben werden, widrigenfalls werden die Beschlüsse rechtskräftig. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
b) Die Mitgliederversammlung beschließt, dass bei einer Satzungsänderung eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Geheime Wahlen finden statt, wenn dies von 1/3 der Stimmberechtigten gewünscht wird.
§13 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat im ersten Quartal eines jeden Jahres stattzufinden. Sie dient der Entgegennahme des
a) Bericht des Vorsitzenden, Kassenwartes und des Sportwartes.
b) Neuwahl des Vorstandes oder Bestätigung des amtierenden Vorstandes.
c) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Bestätigung des Jugendleiters.
Zu den Punkten „b“ bis „e“ ist ein Versammlungsleiter zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf.
§14 Außerordentliche Versammlung
Ist im Laufe eines Jahres eine Beschlussfassung nötig, so hat der Vorstand im Sinne des §26 BGB eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Diese Versammlung kann auch durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Es muss ein Antrag unter Angabe der zu Debatte stehenden Punkte gestellt werden. Die außerordentliche Versammlung hat die gleiche Beschlussfähigkeit wie die Jahreshauptversammlung.
§15 Teilnahme an Veranstaltungen
Aktive Mitglieder dürfen nur mit Genehmigung oder Zustimmung des Vorstandes an Budoveranstaltungen teilnehmen.
§16 Sportunfallversicherung
Vom Verein ist eine Sportunfallversicherung abzuschließen.
§17 Haftungsausschluss
Der Verein haftet ebenso wenig wie die Übungsleiter oder sonstige Vorstandsmitglieder für die durch Teilnahme am Vereinsbetrieb eintretenden Unfälle und deren Folgen. Ebenfalls nicht für Verlust oder Beschädigung der zu den Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertsachen oder sonstige Gegenstände.
§18 Rechtsausschuss
Bei Rechtsstreitigkeiten ist, bevor man eine Klage einreicht, in jedem Fall vorher eine Entscheidung durch den Rechtsausschuss des NRW Judo-Verbandes einzuholen.
§19 Jugendarbeit
Die Vereinsjugend führt eine Jugendversammlung durch, bei der ein Jugendleiter gewählt wird. Der Jugendleiter hat die Interessen der Vereinsjugend dem Vorstand gegenüber zu vertreten. Die Jugendversammlung ist vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Der gewählte Jugendleiter muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst, und Jugendleiter kann jedes Mitglied werden.
§20 Geschäftsordnung
Der Verein hat sich eine Kassen- und Geschäftsordnung zu geben, die nur mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden kann.
§21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§22 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langerwehe zwecks Verwendung für die Förderung des Judosports im Gemeindegebiet Langerwehe.
§23 Satzung
Den Mitgliedern muss auf Verlangen die Satzung zur Offenlegung verfügbar sein. Hierzu bedarf es der Absprache mit dem Verwahrer.
§24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 22. Mai 1996 in Kraft. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung durch einheitlichen Beschluss.
Langerwehe, 22 Mai 1996 (Unterschriften)
Die nachfolgend erwähnten Änderungen sind in der vorliegenden Fassung eingebunden.
1.te Änderung/Ergänzung der Satzung: 11.06.1999
2.te Änderung/Ergänzung der Satzung: 12.12.2012
3.te Änderung/Ergänzung der Satzung: 01.04.2022
4.te Änderung/Ergänzung der Satzung: 10.03.2023
Veröffentlich der Satzung auf der Homepage (www.judo-langerwehe.de) : März 2023